ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GP Systemtechnik GmbH (HRB 31058, AG Köln – nachstehend auch Werkunternehmerin, Auftragnehmerin, Dienstleisterin, Verkäuferin oder Lieferantin genannt) bilden regelmäßig die Grundlage für die eingegangenen und bindenden Vertragsbeziehungen, es sei denn es wurden im Einzelnen gesonderte Vertragsbedingungen mit dem jeweiligen Vertragspartnern/Kunden vor Vertragsschluss ausgehandelt und schriftlich in der dazugehörigen Auftragsbestätigung im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart und schriftlich niedergelegt; mündliche Abreden werden insoweit nicht erfasst.

TEIL I. LEISTUNGS- UND REPARATURBEDINGUNGEN

§ 1 ALLGEMEINES

a) Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

b) Zum Angebot der Auftragnehmerin gehörige Unterlagen wie Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin die jeweiligen Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen – ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellten Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich auf Kosten des Vertragspartners rück zu überlassen.

§ 2 TERMINE

a) Der vereinbarte Liefer-, Installations- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (bspw. Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung und -abwicklung notwendig sind.

b) Der Vertragspartner/Kunde hat in Fällen des Verzugs ( insbes. bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Vertragspartner/Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag der Werkunternehmerin entziehen werde.

§ 3 KOSTEN FÜR DIE NICHT DURCHGEFÜHRTEN BZW. NICHT DURCHFÜHRBARE AUFTRÄGE

Da die Fehlerermittlung/Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und belegbare Arbeitsaufwand dem Vertragspartner berechnet werden müssen, auch, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte. Gründe hierfür können sein:

a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

c) der Auftrag im Zuge der Durchführung zurückgezogen wurde;

d) die Empfangsbedingungen/-techniken bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich „Unterhaltungselektronik“ nicht einwandfrei und funktionstüchtig gegeben sind.

§ 4 KOSTENVORANSCHLÄGE

Wird auf Geheiß des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die für die Erstellung einhergehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass die Werkunternehmerin einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebaute Materialien längstens sechs (6) Monate. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B.

b) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der Werkunternehmerin die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur ordnungemäßen Herstellung zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur der Werkunternehmerin oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist die Werkunternehmerin von der Mängelhaftung befreit.

c) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind in jedem Fall: Mängel/Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

d) Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung der Werkunternehmerin, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

e) Offensichtliche Mängel der Leistungen der Auftragnehmerin muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme der Werkunternehmerin schriftlich anzeigen und zugehen lassen, ansonsten ist diese von der Mängelhaftung befreit.

f) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden nachzuweisen ist. Im Fall der Beschädigung ist sie zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Teil I. § 6 b) dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Auftragnehmerin ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

g) Garantiefälle werden im Rahmen der Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abgewickelt.

§ 6 ERWEITERTES PFANDRECHT DER AUFTRAGNEHMERIN AN BEWEGLICHEN SACHEN

a) Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

b) Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier (4) Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von der Auftragnehmerin mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Einlagerungsentgelt berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 4 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein (1) Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

a) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die Werkunternehmerin das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller entstandenen Forderungen der Werkunternehmerin aus dem Vertrag vor.

b) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Werkunternehmerin vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde der Werkunternehmerin die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

TEIL II. VERKAUFSBEDINGUNGEN

Vertragsabschlüsse mit der Verkäuferin bedürfen zu ihrem wirksamen Zustandekommen der schriftlichen Form. Das gilt auch für alle im einzelnen ausgehandelten Vertragsbedingungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise einmal abweichen sollten. Spätestens jedoch mit der Abnahme der Ware/des Kaufgegenstandes und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen unseres Hauses, erklärt sich der Kunde auch mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Angebote erfolgen stets freibleibend. Angebote werden erst nach entsprechender Auftragsbestätigung bzw. Auslieferung oder Installation der Waren und Ausführung von Dienstleistungen verbindlich.

§ 1 EIGENTUMSVORBEHALT

a) Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch die Auftragnehmerin unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der Verkäuferin dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

b) Ist der Kunde / Händler / Generalunternehmer (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten werden.

c) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Verkäuferin den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde der Verkäuferin sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, nicht um mehr als 10% übersteigt.

§ 2 ABNAHME UND ANNAHMEVERZUG

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist die Verkäuferin berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf über den Gegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Verkäuferin, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Leistungsentgeltes ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist und der Durchführung des Vertrages entgegensteht.

§ 3 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

a) Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Kaufgegenstandes übersteigen würden.

b) Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden die Verkäuferin, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

c) Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

d) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler/Mängel, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden; eingetretene Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungs- oder Sicherheits- und Überwachungselektronik, dass von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler/Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder unzureichende Übertragungseinrichtungen bedingt sind, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte bzw. durch ausgelaufene Batterien oder Akkus.

e) Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung der Verkäuferin, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

f) Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich daraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten der Verkäuferin ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

g) Beim Verkauf von gebrauchen Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäuferin unter Kaufleuten ausgeschlossen.

§ 4 RÜCKTRITT

Bei Rücktritt sind Verkäuferin und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ordnungsgemäß rück abzuwickeln. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist die gewonnene Wertschöpfung zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

TEIL III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGEN, REPARATUREN UND VERKÄUFE UND WARTUNGSVERTRÄGE

§ 1 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / VERZUG

a) Die in Angeboten angegebenen Endpreise verstehen sich ab Unternehmenssitz der Werkunternehmerin/Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin inkl. Mehrwertsteuer.

b) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungszugang in einer Summe zahlbar. Der Zugang der Rechnung nach Absendung gilt regelmäßig als erfolgt, unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von max. 2 Werktagen ab Rechnungsdatum. Es gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziele als zwischen den Parteien vereinbart. Teilzahlungsvereinbarungen sind nur wirksam und möglich, wenn sie vorher schriftlich von der Verkäuferin bestätigt wurden.

c) Alle Rechnungen können auch unbar auf eine der jeweils in der Rechnung angegebenen Bankverbindung durch Überweisung bezahlt werden. ec-Scheck („eurocheque-System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („eurocheque- oder girocard“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

d) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hält er also das vereinbarte Zahlungsziel nicht ein, so hat dieser der Auftragnehmerin bzw. Verkäuferin den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Nebenforderungen (bspw. Anwaltskosten) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Zahlt der Kunde erst nach Aufforderung durch einen eingeschalteten Rechtsanwalt, erfolgt zunächst eine Verrechnung mit den bereits entstandenen Nebenforderungen. Eine etwaige Restforderung, ist dann die noch verbleibende Hauptforderung zzgl. weiter laufender Zinsen. Auf § 367 BGB wird insoweit ausdrücklich hingewiesen.

e) Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmerin abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

f) Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von der Auftragnehmerin anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

§ 2 WARTUNGSVERTRÄGE

Die Parteien können neben der gesetzlichen Gewährleistung und etwaige bestehenden Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller auch den Abschluss gesonderter Wartungsvereinbarungen treffen. Im Besonderen treten dann nochmals neben den hier ausgewiesenen AGB Parteivereinbarungen und Spezifizierungen zu den jeweiligen Vertragspflichten hinzu. Die hierin getroffenen Regelungen gehen den AGB vor.

§ 3 GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das am Unternehmenssitz der Werkunternehmerin bzw. der Verkäuferin sachlich zuständige Gericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 4 SONSTIGES / ERGÄNZENDE ERÖRTERUNGEN

Gemäß den Regelungen in Teil I., § 5a der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B. § 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:

a) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für andere Arbeiten an einem Grundstück und für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr.

b) Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

c) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a VOB/B).

§ 5 SCHRIFTFORMERFORDERNIS/NEBENABREDEN

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; genügen sie dieser dem vereinbarten Schriftformerfordernis nicht, so sind sie nichtig. Bloße Nebenabreden können also nicht getroffen werden – das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

§ 6 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Auch bei Geschäften mit Auslandberührung oder internationalem Bezug findet ausschließlich deutsches Recht in der dann gültigen Fassung Anwendung.

Stand: Dezember 2009

GP-Systemtechnik GmbH
HRB14683
USt-ID: DE812568687
Kuckuckweg 15
53757 Sankt Augustin
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner